§ 6 Ausnahmen vom Verbot unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 13 der Abgabenordnung
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen
4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, dielaufende Lohn- und Gehaltsab-rechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschluß-prüfung in1 (Bis 30.06. 2000: in steuer- und wirtschaftsberatenden oder) einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vor-bildung mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch2 (Bis 30.06.2000: haupt-beruflich) tätig gewesen sind.
Anmerkungen [1] Geändert durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG). Anzuwenden ab 01.07.2000. [2] Geändert durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG). Anzuwenden ab 01.07.2000.
Quelle: © Rudolf Haufe Verlag, Haufe Steuer Office, 21.06.2004